Marktordnung
Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
1. Teilnahme & Anmeldung
- Teilnehmerkreis: Die Teilnahme steht allen privaten Verkäufern offen.
- Reservierung: Eine Platzgarantie oder feste Reservierung erfolgt nicht (Ausnahme: gesondert ausgewiesene Hallenplätze).
- Aufbau: Die Einfahrt und der Aufbau beginnen in der Regel eine Stunde vor Marktbeginn.
2. Standplatz & Zuweisung
- Anweisungen: Den Anweisungen unseres Ordnungspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Eigenmächtige Standbelegungen sind nicht gestattet.
- Platzwahl: Die Standplätze werden durch den Veranstalter zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz, wir versuchen jedoch, Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
- Fahrzeuge am Stand: Das Fahrzeug kann in der Regel nach dem Entladen am Stand verbleiben. Pro Standplatz ist nur ein PKW zulässig.
- Berechnung: Bei Fahrzeugen mit Anhänger, Transportern oder Wohnmobilen wird die tatsächliche Fahrzeuglänge als Standlänge berechnet (Mindestlänge: 4 Meter).
- Hallenplätze: Reservierte Plätze in der Halle werden bis maximal 30 Minuten nach Einlassbeginn freigehalten. Danach erlischt der Anspruch.
3. Gebühren & Sauberkeit
- Preise: Die aktuellen Standgebühren finden Sie unter dem Menüpunkt [Preise].
- Fälligkeit: Die Standgebühr sowie die Müllkaution werden mit der regulären Öffnung des Marktes in voller Höhe fällig.
- Kaution: Die Rückzahlung der Kaution erfolgt erst ab dem offiziellen Marktende und nur bei einem vollständig geräumten, sauberen Standplatz.
- Müllentsorgung: Alle Standplätze müssen spätestens zwei Stunden nach Veranstaltungsende besenrein verlassen werden. Bei Hinterlassung von Müll wird eine Vertragsstrafe von 50,– € erhoben; wir behalten uns rechtliche Schritte vor. Zur Kontrolle setzen wir auch verdecktes Personal ein.
4. Verbote & Werbung
- Werbung: Das Abspielen von Musik sowie Propaganda oder gewerbliche Werbung sind untersagt.
- Flyer: Das Verteilen von Handzetteln oder Flyern ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe von 200,– € geahndet.
5. Warenbeschränkungen
Es dürfen keine Lebensmittel, Alkohol, Tiere, Waffen, NS-Devotionalien, Erotikartikel oder Waren, die gegen Zoll- oder Urheberrechte verstoßen, angeboten werden. Für die angebotenen Waren ist ausschließlich der Verkäufer haftbar.
Der Verkauf von Gegenständen mit Hakenkreuzen auf Flohmärkten ist in Deutschland grundsätzlich nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Rechtliche Grundlagen
- Verbot der Verwendung: Das Gesetz untersagt das öffentliche Verwenden, Verbreiten sowie das Vorrätighalten zum Zweck der Verbreitung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen.
- Sichtbarkeit: Eine Straftat liegt bereits vor, wenn die Symbole (wie Hakenkreuze, SS-Runen oder der Hitlergruß) öffentlich sichtbar ausgelegt werden. Polizeikontrollen auf Flohmärkten führen regelmäßig zur Beschlagnahmung solcher Artikel und zu Strafanzeigen.
- Besitz vs. Handel: Während der reine private Besitz nicht strafbar ist, wird das Feilbieten auf einem Markt als strafbares „Verbreiten“ gewertet.
Ausnahmen und Graubereiche
- Sozialadäquanz: Symbole dürfen laut § 86 Abs. 4 StGB nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre sowie der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte gezeigt werden.
- Abdecken der Symbole: Häufig versuchen Händler, das Verbot durch das Abkleben der Hakenkreuze (z. B. mit blickdichtem Klebeband) zu umgehen. Dies ist rechtlich umstritten; wird das Symbol für den Käufer erst nach dem Kauf sichtbar, kann dies im Einzelfall den Straftatbestand der öffentlichen Verwendung entfallen lassen, bleibt jedoch ein rechtlicher Graubereich.
- Sonderfall Münzen und Briefmarken: Der Handel mit historischen Münzen oder Briefmarken ist grundsätzlich zulässig, solange die darauf befindlichen Symbole nicht öffentlich sichtbar präsentiert werden.
Meldung von Verstößen
Wenn Sie auf einem Flohmarkt das offene Auslegen von NS-Devotionalien beobachten, können Sie dies bei jeder Polizeidienststelle zur Anzeige bringen. Viele Veranstalter untersagen den Verkauf solcher Artikel zudem explizit in ihrer jeweiligen Flohmarktordnung.
6. Haftung & Rechtliches
- Haftung des Ausstellers: Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Helfer oder beim Rangieren mit Fahrzeugen entstehen.
- Haftungsausschluss: Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung von Waren, Fahrzeugen oder Standeinrichtungen.
- Verstöße: Bei Verstößen gegen die Marktordnung kann ein Platzverweis ausgesprochen werden. Eine Erstattung der Standmiete erfolgt in diesem Fall nicht.
- Ausfall & Höhere Gewalt: Bei Irrtümern, Terminsänderungen oder Veranstaltungsausfällen (z. B. durch extremes Unwetter) bestehen keine Haftungs- oder Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter.